Navigationsmenüs (Musterschule)

Satzung der „Schulstiftung St. Benedikt“

§ 1| Name, Sitz, Dienstherrenfähigkeit und Siegelführung der Stiftung

(1)    Die Stiftung trägt den Namen „Schulstiftung St. Benedikt.“

(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Vechta.

(3)    Die Stiftung hat Dienstherrenfähigkeit.

(4)    Die Stiftung führt ein eigenes Dienstsiegel.

§ 2| Rechtsform

(1)    Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht eine selbständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit gem. can. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 CIC.

(2)    Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

§ 3| Stiftungszweck

(1)    Zwecke der Stiftung im Bereich des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster sind die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), insbesondere des katholischen Schul- und allgemeinen Bildungswesens, und der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), insbesondere der Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Selbstverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens, sowie kirchliche Zwecke im Sinne von § 54 AO.

(2)    Die Stiftung dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß der can. 793 ff. CIC in der Fassung von 1983.

(3)    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Übernahme der Trägerschaft eigener schulischer, schulähnlicher und anderer, insbesondere erzieherischer Einrichtungen, die das katholische Schulwesen prägen und ergänzen.

(4)    Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Bildung und Jugendhilfe, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(5)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

(6)    Die Stiftung kann ferner unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften alle Geschäfte eingehen und Maßnahmen durchführen, die der Erreichung oder Förderung der Stiftungszwecke dienen. Insbesondere darf sie im Rahmen dieser Zwecke auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen gründen, betreiben oder sich an ihnen beteiligen.  

(7)    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen – insbesondere katholischen – Organisationen und Institutionen des Schul- und Stiftungswesens zusammen.

(8)    Die Stiftung kann zur Vorbereitung der Übernahme der Trägerschaft einer Schule im Rahmen einer zeitlich befristeten Vereinbarung mit dem Schulträger die Erledigung einzelner Aufgaben des Schulträgers in fremdem Namen übernehmen.

(9)    Soweit durch die Stiftung andere Schulträger begünstigt werden, ist durch Vertrag sicherzustellen, dass

a)  der Stiftung bei Einstellung von Lehrkräften die daraus erwachsenen Ausgaben zu erstatten sind,

b)  eine Gesamtschuldnerschaft der Stiftung mit den Schulträgern gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse (GVK) vorliegt, insbesondere wenn die Leistungen der GVK nicht ausreichend sind,

c)  eine Vereinbarung über die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages für durchgeführte Leistungen zu treffen ist.

(10)    Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten katholische Schulen anderer freier Träger im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster  (z. B. Schulen in Ordensträgerschaft) betreuen und beraten.

(11)    Für die Stiftung gelten neben den staatlichen Gesetzen die kirchlichen Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Bischöfliche Schulgesetz und die Kirchliche Stiftungsordnung (KiStiftO). Die in § 4 und § 12 KiStiftO aufgeführten Genehmigungs-vorbehalte sind zu beachten. Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse, die ein kirchliches Beamtenverhältnis begründen, ändern oder aufheben, zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.

(12)    Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz-­ oder hilfebedürftiger Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz" sowie die Präventionsordnung im Offizialatsbezirk Oldenburg mit den ergänzenden Ausführungsbestimmungen finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichen Fassung Anwendung.

§ 4| Steuerbegünstigte Zwecke

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.  

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5| Stiftungsvermögen

(1)    Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks werden von der Römisch-Katholischen Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster insoweit gewährleistet, wenn Leistungen des Staates, eigene Mittel der Stiftung, Elternbeiträge und Leistungen Dritter nicht ausreichen.

(2)    Zustiftungen werden ausdrücklich zugelassen.

(3)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.

§ 6| Organe der Stiftung

(1)    Organe der Stiftung sind:

- der Stiftungsvorstand,

- der Stiftungsrat.

(2)    Die Mitgliedschaft in einem dieser Stiftungsorgane schließt die Mitgliedschaft in dem anderen Stiftungsorgan aus.

(3)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Mitglieder des Stiftungsrates sollen der katholischen Kirche angehören.

Ein Mitglied, das nicht der katholischen Kirche angehört, muss einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen e. V. ist. 

(4)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in der Regel hauptberuflich tätig.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie können den Ersatz angemessener, bei Wahrnehmung ihres Amtes entstandener Auslagen beanspruchen.  

(5)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 7| Stiftungsvorstand

(1)    Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Ihre Amtszeit soll in der Regel befristet sein.

(2)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungsrat berufen. Sie bedürfen der Bestätigung des Bischöflich Münsterschen Offizialates. Wiederberufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters und den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen und die kirchliche Zielsetzung der Stiftung zu wahren.

(3)    Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und leitet die Einrichtungen. Er verwaltet die Stiftung und das Stiftungsvermögen in eigener Verantwortung.

Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere die:

  1. gewissenhafte und sparsame Verwendung aller zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach § 5 dieser Satzung zur Verwirklichung des Stiftungszweckes,
  2. Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, und die Aufstellung des Jahresabschlusses,
  3. jährliche Aufstellung eines Berichtes zur wirtschaftlichen Lage und über die Arbeit der Stiftung an den Stiftungsrat,
  4. Vorbereitungen der Sitzungen des Stiftungsrates,
  5. Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
  6. Öffentlichkeitsarbeit.

(4)    Der Stiftungsvorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter aller angestellten Mitarbeiter und nimmt ihnen gegenüber die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers wahr. 

(5)    Die besonderen Aufgaben des Stiftungsvorstandes und die genaue Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern können im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand geregelt werden.

§ 8| Vertretung der Stiftung

(1)    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 86 i.V.m. 26 BGB.

(2)    Sofern zwei Vorstandsmitglieder berufen sind, wird die Stiftung jeweils durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedem Vorstandsmitglied kann auf Beschluss des Stiftungsrates auch Alleinvertretungsmacht erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied berufen, ist er stets allein vertretungsberechtigt.

(3)    Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann durch Beschluss des Stiftungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB für ein konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Körperschaften befreit werden. 

§ 9| Stiftungsrat

(1)    Der Stiftungsrat besteht aus bis zu sieben sachkundigen Personen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2)    Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates sind die derzeitigen Mitglieder des Kuratoriums. Diese Amtszeit endet mit der laufenden Amtszeit. Danach werden seine Mitglieder vom Bischöflichen Offizial berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(3)    Der Vorsitzende des Stiftungsrates soll der Bischöfliche Offizial sein. Der Bischöfliche Offizial ist berechtigt, nicht nur den Vorsitz, sondern auch die Mitgliedschaft im Stiftungsrat auf eine andere Person katholischen Bekenntnisses zu übertragen. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates.

(4)    Ist nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates eine Berufung neuer Stiftungsratsmitglieder noch nicht erfolgt, so bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt bis zur Berufung der neuen Mitglieder des Stiftungsrates.

(5)    Die Mitglieder des Stiftungsrates können vom Bischöflich Münsterschen Offizialat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in einer groben Pflichtverletzung des Stiftungsratsmitgliedes oder darin, dass ein Mitglied des Stiftungsrates zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist. Das betreffende Mitglied des Stiftungsrates soll vorher angehört werden.

§ 10| Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Arbeit im Rahmen der Satzung. Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Dazu gehört auch die Wahrung der kirchlichen Grundausrichtung der Stiftung.

(2)    Der Stiftungsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft und greift nicht unmittelbar in die Führung der laufenden Geschäfte ein. 

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Feststellung des Jahresabschlusses,

b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einkünfte der Stiftung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,

c) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,

d) Feststellung des zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts-, Investitions- und Stellenplanes,

e) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge oder besonderer Vereinbarungen,

f) Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Stiftung gegen Mitglieder des Stiftungsvorstandes zustehen,

g) Entlastung des Stiftungsvorstandes,

h) Verabschiedung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand,

i) Vornahme von Änderungen der Satzung,

j) Die Beschlussfassung über die Auflösung, die Zusammenlegung oder Zulegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung gemäß der nachfolgenden Vorschriften.

(3)    Der Stiftungsrat berät und beschließt ferner vom Stiftungsvorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand geregelt werden.

(4)    Bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gemäß Abs. (2) e) sowie bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Abs. (2) f) und bei der Beauftragung des Abschlussprüfers nach Abs. (2) c) wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – vertreten.

(5)    Der Einwilligung des Stiftungsrates bedürfen insbesondere folgende Rechtsgeschäfte des Stiftungsvorstandes:

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

b) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen daran,

c) Gründung und Übernahme neuer sowie Schließung, Umstrukturierung oder Auflösung bestehender Einrichtungen der Stiftung,

d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab einer in der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind, sowie Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen,

e) Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan nebst Investitions- und Stellenplan enthalten sind,

f) Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverträgen

aa) mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere Schulleiter,

bb) mit Dienstvertragsbeamten, mit beurlaubten Landesbeamten und mit Beamten im Kirchendienst,

g) Sonstige nach der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zustimmungs-pflichtigen Rechtsgeschäften.

(6)    Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein vom Stiftungsrat beauftragtes Mitglied kann sich jederzeit vom Stiftungsvorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen. Dies kann auch durch Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung – ggfs. auch durch Sachverständige, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen – geschehen. Anschließend ist der Stiftungsrat darüber zu informieren.

§ 11| Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1)    Zu den Sitzungen des Stiftungsrates lädt der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates dem widerspricht.

(2)    Der Stiftungsrat tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Stiftungsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden des Stiftungsrates beantragt wird.

Neben den Sitzungen nach Satz 1 und 2 kann der Vorsitzende des Stiftungsrates zu Schulleiterkonferenzen einladen.

(3)    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Stiftungsrates oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(4)    Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig im Sinne von Abs. (3) so hat der Vorsitzende des Stiftungsrates – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von 10 Tagen auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf.

(5)    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrates.

(6)    Beschlüsse, die weder eine der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Satzung bzw. der Genehmigungsvorbehalte nach der kirchlichen Stiftungsordnung noch eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren, per Telefax oder auch auf sonstigem Wege elektronischer Kommunikation (z. B. per E-Mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates diesem Verfahren zustimmen.

(7)    Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates nach der Sitzung in Kopie zuzuleiten.

(8)    An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes ohne Stimmrecht teil, sofern der Stiftungsrat im Einzelfall deren Teilnahme nicht ausschließt.

(9)    Zu Sitzungen des Stiftungsrates können der Stiftungsvorstand oder der Vorsitzende des Stiftungsrates weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die mit der Bischöflichen Schulaufsicht betrauten Schulräte sollen stets hinzugezogen werden, die jeweiligen Schulleiter(innen) der einzelnen Schulen, sofern Beratungen anstehen, die die jeweiligen Schulen betreffen.

(10)    Mitglieder des Stiftungsrates dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie selbst, der Ehegatte, ein Elternteil, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen Vorteil oder Nachteil erlangen können oder aus anderen Gründen eine Interessenkollision möglich ist (Befangenheit). Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Stiftungsrat unter Ausschluss des Betroffenen; dieser ist vorher zu hören.

(11)    Beschlüsse, die unter Verletzung des Abs. 10 gefasst worden sind, sind dann unwirksam, wenn die Mitwirkung des betroffenen stimmberechtigten Mitgliedes für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend gewesen sein kann und die Interessenkollision (Befangenheit) innerhalb von 12 Monaten nach Beschlussfassung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich angezeigt wird. 

(12)    Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit, auch nach ihrem Ausscheiden, verpflichtet.

§ 12| Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Schuljahr, jeweils vom 01.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres.

§ 13| Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

(1)    Die Stiftung hat für jedes Rechnungsjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der alle Erträge und Aufwendungen enthält. Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist u.a. der Stellenplan.

(2)    Der Wirtschaftsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch den Stiftungsrat zu beschließen.

(3)    Die Stiftung ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Sofern weitergehende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen nichts anderes bestimmen, hat sie einen kaufmännischen Jahresabschluss gemäß den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 238 bis 288 HGB aufzustellen, soweit nicht andere gesetzliche Spezialvorschriften zu beachten sind. Die vorbezeichneten Vorschriften, insbesondere
§ 267 HGB, finden eine sinngemäße Anwendung. Die Stiftung hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Die Prüfung hat sich neben der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschluss auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel zu erstrecken. Der Jahresabschluss der Stiftung ist dem Stiftungsrat bis zum 31.12. des Kalenderjahres zur Beratung und Feststellung vorzulegen.

(4)    Der festgestellte Jahresabschluss der Stiftung ist dem Bischöflich Münsterschen Offizialat bis zum 31.01. des nachfolgenden Kalenderjahres einzureichen

(5)    Im Übrigen finden die Richtlinien für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden im Offizialatsbezirk Oldenburg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

 

§ 14| Änderung des Satzungszwecks, Satzungsänderungen

(1)    Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder scheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, so kann das Kuratorium mit Beschluss einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung oder Zulegung zu einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. § 17 bleibt davon unberührt.

(2)    Wird der Stiftungszweck geändert, so muss er gemeinnützig sein und auf dem Gebiet der in § 3 dieser Satzung genannten Zwecke liegen. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

(3)    Sonstige Satzungsänderungen werden vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 15| Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Bischöflich Münsterschen Offizialates.

§ 16| Kirchliche Schulaufsicht

Die kirchliche Schulaufsicht über die Schulen in Trägerschaft der Stiftung wird durch das Bischöflich Münstersche Offizialat wahrgenommen. Sie nimmt die fachliche Schulaufsicht wahr.?

§ 17| Aufhebung der Stiftung

Können der Zweck oder die Aufgaben der Stiftung nicht mehr erfüllt werden, so ist die Stiftung aufzuheben. Bei seiner Aufhebung fällt das Gesamtvermögen der Römisch-Katholischen Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster zu mit der Auflage, dieses zu den in § 3 genannten Zwecken zu verwenden.

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 23.11.2005, geändert am 11.07.2007, 10.08.2008, 21.03.2016 und 26.06.2017. Sie tritt am 30.06.2021 in Kraft.

Vechta, den 30.06.2021

gez. + Weihbischof Wilfried Theising

gez. Michael gr. Hackmann

gez. Dr. Jutta Meerpohl

gez. Helmut Gels

gez. Dirk Wesjohann

gez. Prof. Dr. Franz Bölsker